Gesetzlicher Schutz: Auftragsrecht, Berufsgeheimnis
Wenn Sie mir den Auftrag erteilen, Ihre Beziehung professionell zu begleiten, sind Ihre Rechte auftragsrechtlich geschützt. Gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) verpflichte ich mich als Ihr Beauftragter «für getreue und sorgfältige Ausführung» des mir übertragenen Auftrags (Art. 398, Absatz 2 OR).
Wenn Sie mit Ihren intimen Themen zu mir kommen, haben Sie Anrecht auf absolute Diskretion. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) stellt seit 1992 jedermann unter Strafe, «der einen Beruf ausübt, bei dem die Kenntnis geheimer und besonders schützenswerter Personendaten unerlässlich ist, und der unbefugt solche Geheimnisse Dritten bekanntgibt.» (Art. 35 DSG).
Ohne dass Sie beide mich ausdrücklich schriftlich von meinem Berufsgeheimnis entbinden, werde ich also niemals Informationen nach aussen (z.B. Behörden, Anwälte, Arbeitgeber, Supervision, Medien, Forschung, Verwandte usw.) dringen lassen, die mir im Lauf unserer Zusammenarbeit zu Ohren gekommen sind.
Im Falle einer späteren Scheidung sind Sie und ich vom Zivilgesetzbuch (ZGB) geschützt. Nach ZGB Artikel 139, Absatz 3 (neu seit 1.1.2000) bin ich als Zeuge und Auskunftsperson von einem Scheidungsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Sie können also sicher sein, dass weder ich selbst noch meine Beratungs-Unterlagen je vor einem Scheidungsgericht eine Rolle spielen könnten. Ich selber muss nicht befürchten, von der Justiz zu Auskünften gedrängt oder gezwungen zu werden, die letztendlich die Vertrauensbasis unserer Zusammenarbeit beschädigen müssten.
Wenn Sie mit Ihren intimen Themen zu mir kommen, haben Sie Anrecht auf absolute Diskretion. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) stellt seit 1992 jedermann unter Strafe, «der einen Beruf ausübt, bei dem die Kenntnis geheimer und besonders schützenswerter Personendaten unerlässlich ist, und der unbefugt solche Geheimnisse Dritten bekanntgibt.» (Art. 35 DSG).
Ohne dass Sie beide mich ausdrücklich schriftlich von meinem Berufsgeheimnis entbinden, werde ich also niemals Informationen nach aussen (z.B. Behörden, Anwälte, Arbeitgeber, Supervision, Medien, Forschung, Verwandte usw.) dringen lassen, die mir im Lauf unserer Zusammenarbeit zu Ohren gekommen sind.
Im Falle einer späteren Scheidung sind Sie und ich vom Zivilgesetzbuch (ZGB) geschützt. Nach ZGB Artikel 139, Absatz 3 (neu seit 1.1.2000) bin ich als Zeuge und Auskunftsperson von einem Scheidungsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Sie können also sicher sein, dass weder ich selbst noch meine Beratungs-Unterlagen je vor einem Scheidungsgericht eine Rolle spielen könnten. Ich selber muss nicht befürchten, von der Justiz zu Auskünften gedrängt oder gezwungen zu werden, die letztendlich die Vertrauensbasis unserer Zusammenarbeit beschädigen müssten.
© Dr. Klaus Heer: Psychologe – Paartherapeut – Autor